§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Hongkonger in Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Hongkonger in Deutschland“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Furtwangen.

 

§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Eigene parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Verein bezweckt die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz und den Völkerverständigungsgedanken insbesondere zwischen Deutschland und Hongkong durch
    u.a.:
    – Vernetzung von Hongkongern in Deutschland
    – Hilfe im Alltag für Hongkonger in Deutschland
    – Beobachtung der politischen und wirtschaftlichen Situation zwischen Hongkong und Deutschland
    – Sammlung und Vermittlung von Informationen für Hongkonger zur Verfolgung der oben genannten
    Zwecke.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erstellung von Internet-Plattformen zumAustausch und zur Kommunikation, Beratung und sprachliche Unterstützung gegenüber Behörden, Betreuung in laufenden Asylverfahren, Veranstaltung von Workshops und Seminaren, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung von Artikeln/Newslettern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweke.

 

§ 4 Mittel des Vereins 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Hongkonger werden, auch deren Partner, sofern sie alle über einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland verfügen. Das Mitglied muss das Grundgesetz in Deutschland akzeptieren und dessen Werte, wie Freiheit, Gleichheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss beim Vorstand des Vereins gestellt werden (Antrag per E-Mail reicht aus oder durch Ausfüllen des Online-Formulars).
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Interessen der Mitglieder oder gegen die Satzung verstößt, insbesondere, wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  3. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.
  4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich (per E-Mail reicht) mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen (per E-Mail reicht). Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung.
  5. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss spätestens bis zum 30. September dem Vorstand schriftlich (per E-Mail reicht) erklärt werden. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter. Abweichend von Satz 1 kann der Austritt frühestens zum Ende des ersten Kalenderjahres nach Ablauf des Eintrittsjahres erfolgen (somit nach max. zwei Beitragsjahren).
  6. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als drei Monate in Rückstand ist.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden immer für ein Jahr erhoben und sind sofort mit Bestätigung der Mitgliedschaft fällig und im Voraus für ein Jahr zu leisten und dann wieder im Jahresrhythmus.
  2. Über Erhöhungen der Mitgliedschaft und die Zahlungsweise entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand darf auch eine Sonderumlage beschließen. Diese darf nur zur Befriedigung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs erhoben werden, der mit den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie muss weitestgehend dem Vereinszweck dienen und ist zweckgebunden zu verwenden. Die Sonderumlage kann nur alle zwei Jahre erhoben werden und darf jeweils den vierfachen regulären Mindestbeitrag nicht überschreiten.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.


§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, der/dem Finanzreferenten/in, dem/der Schriftführer/in. Auf Vorschlag des Vorstandes können bis zu fünf Beisitzer/innen zusätzlich gewählt werden. Es ist zulässig zwei Ämter in einer Person zu vereinen, d.h. z.B. Stellvertreter und Finanzreferent oder Schriftführer. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Mitgliedschaftsvoraussetzungen aus §5 erfüllen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
  4. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder (per E-Mail reicht) mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.
  5. Vorstandssitzungen erfolgen entweder real (durch Anwesenheit der Vorstandsmitglieder) oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Vorstandsmitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chatraum.
  6. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Vorstandsmitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Vorstandssitzung. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  7. Insbesondere beschließt der Vorstand über:
    – Beitragsangelegenheiten
    – Aufnahme von Mitgliedern
    – Ausschluss von Mitgliedern
    – Abschluss von Verträgen
    – Die Verwendung des Vereinsvermögens
    – Die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des §181 BGB
  8.  Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl baldmöglichst durchzuführen. Solange dies nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen werden (Doppelämter sind zulässig). Im Falle einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser
    Besetzung beschlussfähig.
  9. Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt
    ist.
  10. Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Angelegenheiten des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von 20 Werktagen einberufen. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt per einfachem Brief postalisch ein. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen einer Woche die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festlegen, ohne Gelegenheit zur
    Aufnahme weiterer Punkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung.
  2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§5), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    – Die Wahl des Vorstandes
    – Die Entlastung des Vorstandes
    – Den Jahresabschluss
    – Satzungsänderungen
    – Auflösung des Vereins
    – Die Wahl der Rechnungsprüfer
    – Vergütung der Vorstandstätigkeit
  5. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist vom Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung (in der Regel erster Vorsitzender) zu unterzeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real (durch Anwesenheit) oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chatraum.
  7. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort
    mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitgliedes. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  8.  Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
    Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine
    Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

§ 11 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Rechnungsprüfer führen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher und eine zweckdienliche, ggf. stichpunktartige Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Ihre Niederschrift wird den Mitgliedern per E-Mail oder real in der Mitgliederversammlung übermittelt.

§ 12 Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet und gespeichert.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem für die jeweilige Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Gesellschaft für bedrohte Völker e.V. (GfbV), Postfach 2024, 37010

Göttingen, Deutschland. Diese Körperschaft hat es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz und den Völkerverständigungsgedanken insbesondere zwischen Deutschland und Hongkong zu verwenden.